Freitag, 9. November 2007

Ausnahmen von der Spracherfordernis


Der § 30 AufenthG sieht Ausnahmen von der Spracherfordernis unter anderem für die bereits bestehenden Ehen von Hochqualifizierten, Selbstständigen, in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigten, sowie Personen vor, die in die Bundesrepublik visumsfrei einreisen und sich dort aufhalten dürfen. Letztere sind laut Gesetzesbegründung Personen aus Ländern, zu denen Deutschland enge wirtschaftliche Beziehungen pflegt.
Diese Ausnahmeregelungen sind nicht vereinbar mit dem Gleichheitsgebot und besonderen
Diskriminierungsverboten (allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, Art. 20, 21 EU-Grundrechtscharta, Art. 3 GG, Art. 14 EMRK). Diese Ausnahmen ziehen Diskriminierungen insbesondere wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft nach sich
(ethnische und soziale Selektion).

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